Vertragsnaturschutz
Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW hat die Prämiensätze im Vertragsnaturschutz seit 2009 wieder neu berechnet und erhöht! Die entsprechenden Entgelte sind weiter unten unter 4. Bewirtschaftungsentgelte aufgeführt.
Ein Teil der Vertragsnehmer wird aus wiederholt gegebenem Anlass darauf hingewiesen, bei Einreichung der Flächenverzeichnisse für die Landwirtschaftskammer darauf zu achten, dass alle Flächen, welche sie im Vertragsnaturschutz haben, in Bezug auf Flächengröße und Teilschlagabgrenzung den Verträgen (Zuwendungsbescheiden) entsprechen müssen! Vergewissern sie sich bitte vor Abgabe der Flächenverzeichnisse, durch Einsichtname in ihre Verträge, dass dem so ist! Bei Fragen hierzu wenden sie sich bitte an die Biologische Station.
Folgende Mitarbeiter betreuen Sie in fachlichen Angelegenheiten zum Kulturlandschaftsprogramm im Kreis Siegen-Wittgenstein:
Peter Fasel : Burbach, Freudenberg, Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilnsdorf
Michael Frede : Bad Berleburg, Bad Laasphe, Erndtebrück
Ursula Siebel : Hilchenbach, Kreuztal sowie kreisweit NRW- Stiftungsflächen, welche von der Biologischen Station Siegen-Wittgenstein betreut werden.
1. Zweck des Vertragsnaturschutzes

Der Vertragsnaturschutz nach dem KULAP zielt auf den Erhalt schutzbedürftiger Lebensräume für seltene und gefährdete Pflanzen- und Tiergemeinschaften und die Pflege einer vielfältigen Kulturlandschaft. Diese Lebensräume sind durch extensive Landnutzungsformen in den vergangenen Jahrhunderten entstanden und sollen unter Mithilfe unserer Landwirte auch weiterhin erhalten, naturschutzgemäß bewirtschaftet oder gepflegt werden. Die Mittelgebirgslandschaft des südlichen Rothaargebirges hat entscheidend dazu beigetragen, dass der Kreis Siegen- Wittgenstein auch heute noch zu den besonders wertvollen Natur- und Erholungslandschaften in Nordrhein- Westfalen gehört. Die Umstrukturierung in der Landwirtschaft führt aber auch bei uns dazu, dass ertragreiche Flächen intensiver bewirtschaftet werden und weniger ertragreiche Flächen verbrachen. Um zu verhindern, dass hierdurch vor allem die Lebensräume schutzbedürftiger und in anderen Landesteilen bereits ausgestorbener Tier- und Pflanzenarten der Magerrasen, Nasswiesen und -weiden, Röhrichte sowie der halbintensiven Fettwiesen und -weiden immer mehr verinseln, soll mit dem KULAP für die Bearbeitung geringwertiger Grünlandflächen ein finanzieller Anreiz geboten werden.
2. Voraussetzungen für Vertragsabschlüsse

Die aktuelle, am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Fortschreibung der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes“ NRW beinhaltet diverse entscheidende
Änderungen bzw. Neuerungen:
- Voraussichtliche Erhöhung der Zuwendungen für Antragsteller ab 2009!
- Vorausgegangene Verringerung der Zuwendungen um durchschnittlich 20 bis 25 % in den Antragsjahren 2007 bis 2008 aufgrund der starken Kürzungen im Bereich Agrarumweltmaßnahmen NRW (2007-2013) Agrarbereich NRWs.
- Streichung des Kreises Siegen- Wittgenstein aus der Kulisse der Streuobstförderung. Das bedeutet, dass nur auf naturschutzfachlich hochwertigen Streuobstwiesenflächen die Grünlandbewirtschaftung weiter gefördert werden kann. Eine Baumpflege ist nicht mehr förderfähig.
- Streichung der Förderung von Feldgehölzen und Heckenpflege.
- Streichung der Förderung von Ersteinzäunungen zur Vermeidung unerwünschten Betretens oder zum Schutz bestehender Biotopstrukturen.
- Förderung einer ganzjährigen Standweide auf Projektflächen, welche durch das MUNLV geprüft worden sind.
- Flächen mit Verzicht auf jegliche N-Düngung können laut der aktuellen Richtlinie mit P-K gedüngt werden, sofern eine vorherige Bodenanalyse erfolgt ist. Im Kreis Siegen- Wittgenstein ist eine solche P-K Düngung allerdings nicht automatisch möglich, sondern deren Erfordernis wird durch die Biologische Station beurteilt.
- Wechsel zwischen Mahd und Beweidung aus naturschutzfachlichen Gründen zum Stichtag 1.7. eines Jahres unter Anpassung der Prämienhöhe auf Flächen mit extensiver Weide- und Mähweidenutzung.
- Pferdebeweidung muss mit den Naturschutzbelangen auf den Flächen genau abgestimmt und begründet sein. Auf feuchten oder nassen Flächen ist sie in der Regel ausgeschlossen.
- Die Förderhonorare für Vertragsabschlüsse sollen sich auf Naturschutzgebiete (inclusive FFH- und Vogelschutzgebiete), besonders geschützte Biotope nach § 62 LG und sonstige Biotopverbundflächen mit bereits vorhandenen Arten der Roten Liste konzentrieren.
- Bevorzugt werden Anträge auf Verlängerung bereits laufender Zuwendungen.
Für den Vertragsabschluss und die Entgeltberechnung ist weiterhin die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Siegen Wittgenstein zuständig. Die fachliche Betreuung und die Beurteilung der Flächen und Maßnahmen erfolgt nach wie vor durch die Biologische Station Siegen-Wittgenstein. Der Landwirtschaftliche Betriebshilfsdienst unterstützt die Zusammenarbeit beider Institutionen mit den Landwirten.
Schwerpunkte des Vertragsnaturschutzes sind Naturschutzgebiete (inclusive FFH- und Vogelschutzgebiete), besonders geschützte Biotope nach § 62 LG und sonstige Biotopverbundflächen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Flurstückes trifft die Untere Landschaftsbehörde nach fachlicher Prüfung durch die Biologische Station sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Neben dem KULAP existieren weitere Extensivierungsprogramme in der Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer (z.B. Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung - MSL), die meist gleichzeitig in Anspruch genommen werden können. Das KULAP ergänzt dann die landwirtschaftliche Förderung durch Aufstockung des Differenzbetrages. Die Aufnahme von Flächen der öffentlichen Hand, hier vor allem der Gemeindeviehweiden mit ihren Wacholderheiden, Hutungen und Magerrasen, kann nur dann erfolgen, wenn diese den Landwirt/Innen pachtzinsfrei bzw. zu einem maximalen Pachtzins in Höhe von 25 €/ha/a überlassen werden.
3. Verfahren zum Vertragsabschluss

Mittel aus dem KULAP können produzierende Landwirte und Landwirtinnen erhalten; seit 2007 steht diese Möglichkeit auch anderen Landbewirtschaftern und Landbewirtschafterinnen offen, sofern sie einen guten ökologischen Zustand auf ihren landwirtschaftlichen Grünlandflächen bewahren. Voraussetzung hierfür ist eine Unternehmernummer (= Betriebsnummer) von der Landwirtschaftskammer und die Aufnahme der Vertragsflächen des Betriebes in das Flächenverzeichnis und in die Feldblockkarten im Rahmen des InVeKoS- Antragsverfahrens. Vertragnehmer/Innen müssen nachweislich Nutzungsberechtigte sein (Ausschluss Doppelförderung). Die Bewilligung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Zur Beantragung anstehende Flächen werden von den Mitarbeiter/Innen der Biologischen Station begutachtet und die Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen mit dem Landwirt oder der Landwirtin parzellengenau abgestimmt. Anschließend müssen die Landbewirtschafter/Innen einen schriftlichen Antrag an die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Siegen- Wittgenstein senden. Nach Eingang des Antrages wird auf Grundlage der Abstimmungsgespräche zwischen Landbewirtschafter/Innen und Biologischer Station ein Zuwendungsbescheid durch den Kreis Siegen Wittgenstein zugesandt. Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens 5 Jahre und beginnt jeweils am 1. Juli. Änderungen des Vertrages sind schriftlich zu beantragen. Für die Auszahlung ist die jährliche Abgabe eines regelmäßig zugesendeten "Antrages auf Auszahlung der Zuwendung" bis spätestens 15. Mai des Folgejahres beim Kreis Siegen Wittgenstein weitere Voraussetzung. Zur Auszahlung kommen nur Flächen, die auch im aktuellen und vollständigen Flächenverzeichnis des Betriebes stehen.
4. Bewirtschaftungsentgelte

Die nachfolgenden Entgelte beziehen sich jeweils auf 1 Jahr und 1 Hektar zu bewirtschaftender Fläche. Es können auch Verträge für in 2- bis 5-jährigem Abstand zu pflegende Flächen vereinbart werden.
Zusätzlich zu den nachfolgenden Mitteln des Vertragsnaturschutzes gewährt das Land für alle FFH-Gebiete, EG-Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete und für Biotope nach § 62 LG eine jährliche Ausgleichszahlung in Grünlandgebieten mit umweltspezifischen Auflagen. Sie beträgt
- in FFH- und Vogelschutzgebieten einschließlich Kohärenzgebieten mit hohen Schutzauflagen (Naturschutzgebiete und Biotope nach § 62 LG)
98 €/ha/Jahr - in FFH- und Vogelschutzgebieten mit mittleren Schutzauflagen (Landschaftsschutzgebiete)
48 €/ha/Jahr - in FFH- und Vogelschutzgebieten mit einfachen Schutzauflagen
36 €/ha/Jahr
Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerrändern
- Verbot chemisch synthetischer Herbizide, ätzender Dünger, Gülle, Klärschlamm, mechanischer Unkrautbekämpfung und Wachstumsregulatoren auf 3-6 m breiten Randstreifen (bis zu 12 m auf Vorgewenden), die ansonsten wie der übrige Acker genutzt werden 612 €/ha/Jahr.
- Düngung nur mit organischen Düngemitteln, sonst wie oben 762 €/ha/Jahr.
Extensive Wiesen, Weide und Mähweidenutzung
In der Regel sollte die Mahd je nach Höhenlage ab dem 01. od. 15. Juli erfolgen. Bei Beweidung darf die Besatzdichte je nach Höhenlage, vor dem 01.07. oder 15.07. max. 2 GVE/ha, danach maximal 4 Tiere/ha betragen. In der Regel ist bei Wiesennutzung auch eine Nachbeweidung mit 2 GVE/ha möglich.
- Weide vom 15.4. bis 15.11 Düngung mit betriebseigenem Festmist bis 7 to/ha oder PK-Dünger 351 €/ha/Jahr
- Weide vom 15.4. bis 15.11 Verzicht auf jegliche Düngung 392 €/ha/Jahr
- Wiese und Mähweide 200 m - 400 m ü. NN ab 15.6. (1) Düngung mit betriebseigenem Festmist bis 7 to/ha oder PK-Dünger 327 €/ha/Jahr
- Wiese und Mähweide 200 m - 400 m ü. NN ab 15.6. (1) Verzicht auf jegliche Düngung 349 €/ha/Jahr
- Wiese und Mähweide oberhalb 400 m ü. NN ab 1. 7. Düngung mit betriebseigenem Festmist bis 7 to/ha oder PK-Dünger 327 €/ha/Jahr
- Wiese und Mähweide oberhalb 400 m ü. NN ab 1. 7. Verzicht auf jegliche Düngung 349 €/ha/Jahr
- Wiese und Mähweide200 m - 400 m ü. NN ab 1.7. (2) Düngung mit betriebseigenem Festmist bis 7 to/ha oder PK-Dünger 349 €/ha/Jahr
- Wiese und Mähweide200 m - 400 m ü. NN ab 1.7. (2) Verzicht auf jegliche Düngung 392 €/ha/Jahr
- Wiese und Mähweiden oberhalb 400 m ü. NN ab 15.7. (2) Düngung mit betriebseigenem Festmist bis 7 to/ha oder PK-Dünger 349 €/ha/Jahr
- Wiese und Mähweiden oberhalb 400 m ü. NN ab 15.7. (2) Verzicht auf jegliche Düngung 392 €/ha/Jahr
(1) Nur in Lagen unterhalb von 400 m in Freudenberg und Siegen, (2) Bei Vorkommen besonders gefährdeter Bodenbrüter und spätblühender Wiesenpflanzen wird zusätzlich ein Ausgleich von
20 €/ha/Jahr für jeweils 14 Tage Mahdverschiebung (
max. 60 €/ha/Jahr) gewährt (4160).
Extensive ganzjährige Standweide
Voraussetzungen: Die Inanspruchnahme dieser Fördermaßnahme ist auf durch das MUNLV geprüfte Projekte beschränkt. Die Mindestfläche muss 10 ha auf einem zusammenhängenden Schlag umfassen.
- Beweidungsdichte max. 0,6 GVE/ ha. 347 €/ha/Jahr
Sonstige Grünlandbiotope / nutzungsintegrierte Pflege
Allgemein gilt: Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel, Mahd nicht vor Mitte Juli, Beweidung mit Pferden nur bei naturschutzfachlicher Vertretbarkeit. Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.
- Beweidung sonstiger Biotope (Ertragarmer Magerrasen, Heiden, Nassweiden, Seggenrieder) 267 €/ha/Jahr
- Mahd überwiegend trockener Biotope (Ertragarme Magerrasen und Heiden) 391 €/ha/Jahr
- Mahd überwiegend nasser Biotope (Sümpfe, Moore, Nasswiesen, Seggenrieder), Uferstreifen entfallen!!! 529 €/ha/Jahr
Zusätzliche Maßnahmen in Verbindung mit naturschutzgerechter Grünlandnutzung als laufende Unterhaltungsmaßnahme
Diese Maßnahmen sind nach fachlicher Abwägung durch die Biologische Station Siegen-Wittgenstein kombinierbar mit Extensiver Wiesen-, Weide- und Mähweidenutzung bzw. der nutzungsintegrierten Pflege von Grünlandbiotopen (s.o.).Die Zahlungen erfolgen nur im Jahr der jeweiligen Pflegemaßnahmen
- Einsatz von Ziegen: je Tier 25 €/ha/Jahr, max. 200 €/ha/Jahr
- Handmahd bei nicht mit Traktor mähbaren Feuchtwiesen oder steilen Hanglagen: 333 €/ha/Jahr (4510)
- Verzicht der Nutzung auf bis zu 20 % der Fläche bis zum 15.09. aufgrund des Vorkommens besonders gefährdeter Arten: 790 €/ha/Jahr (4530)
- Beseitigung unerwünschter Gehölze zur erhaltung der Grünlandbiotope im jeweiligen Jahr: 333 €/ha/Jahr
- Ausbringen von Heu und Trockenmulch zur Erreichung des ursprünglichen Artenreichtums am Standort (keine Nachsaat!!!): 392 €/ha/Jahr (4540)
- Zweite Mahd nicht vor dem 15.09. aufgrund des nachgewiesenen Vorkommens besonders gefährdeter Insektenarten: 50 €/ha/Jahr (4550)
Streuobstwiesenschutz entfällt!!!
Der Kreis Siegen-Wittgenstein liegt nicht mehr in der Streuobstwiesen-Förderkulisse. Auf naturschutzfachlich hochwertigen Flächen ist allenfalls eine Grünlandnutzung möglich in Anlehnung an extensive Wiesen-, Weide- und Mähweidenutzung (s. 4131 bis 4160).
Biotoppflege von Hecken in vorab festgelegten Förderkulissen entfällt!!!
die Anlage von Feldgehölzen entfällt vollständig, da der Kreis Siegen-Wittgenstein derzeitig in keiner Hecken-Förderkulisse liegt.
Beispiele für die Entgeltberechnung:
Rechenbeispiel 1: Eine in Teilen sehr feuchte Wiese von 1,5 ha oberhalb von 400 m Meereshöhe gelegen soll jährlich nach dem 01.07. gemäht und nicht gedüngt werden. 1,5 ha der Wiese werden gemäht: 1,5 ha x 349 € = 523,50 €/Jahr.
0,5 ha zusätzlich mit jährlicher Handmahdzulage: 0,5ha x 333 € = 166,50 €/Jahr ergibt eine Gesamtsumme von 690 €/Jahr.
Rechenbeispiel 2: Eine Weide von 3 ha wird ohne Düngung extensiv mit 2 GVE/ha beweidet (3 ha x 392 €) 1.176 €/Jahr. Eine Teilfläche von 1 ha soll zusätzlich 1 mal in 5 Jahren von übermäßiger Verbuschung freigestellt werden (1 ha x 333 €) 300 €/Jahr. Nur im Weidejahr mit der Entbuschungszulage insgesamt 1.509 €/Jahr.
5. Bewirtschaftungs- und Pflegegrundsätze
Allgemein geltende Regelungen

- Eine Veränderung der Flächen durch Grünlandumbruch, Entwässerung, Aufschüttung oder Abgrabung darf nicht erfolgen.
- Mulchgeräte dürfen nur im Rahmen der Erstpflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen oder nach vorheriger Abstimmung mit der Biologischen Station auf Teilflächen eingesetzt werden.
- Eine maschinelle Bearbeitung (Schleppen) ist zum Schutz von Wiesenbrütern nur bis zum 1. April erlaubt. Die Bewilligungsbehörde kann bei Höhenlagen ab 400 m den Zeitraum für die zulässigen Pflegemaßnahmen (Schleppen, Walzen) grundsätzlich um 14 Tage verlängern, sofern dem naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
- Mähgut und Strauchschnitt von Gehölzpflegemaßnahmen sind zu entfernen.
- Das Ausbringen von Pflanzenbehandlungsmitteln ist nicht erlaubt.
- Die Mahd von Flächen, die in mehrjährigem Abstand zu mähen sind, ist sektoral auf verschiedene Bewirtschaftungsjahre zu verteilen. In einem Jahr sollen dann höchstens 50 % der Fläche gepflegt werden. Nach Vereinbarung kann eine Nutzungspflicht auf ca. 5 – 10% der Fläche (z. B. auf Randstreifen) aus naturschutzfachlichen Gründen entfallen. Die Lage entsprechender Flächen sollte jährlich wechseln. Diese Form der Nutzungspflicht ist jedoch im Antrag zu vermerken (!).
- Eine Zufütterung von weidenden Tieren ist nicht erlaubt.
- Rotationsbeweidung ist in der Regel ausgeschlossen, das heißt hohe Besatzdichten dürfen nicht auf Teilflächen weiden und dann auf eine andere Teilfläche gebracht werden.
- Organische oder mineralische Düngung auf den Biotoptypen Magerwiese, Magerweide, Nasswiese, Nassweide, Rotschwingelweide, Grünlandbrache, Klein- und Großseggenried, trockene und feuchte Heide, Silikattrockenrasen, Kalkhalbtrockenrasen, Borstgrasrasen sowie Schwermetallrasen ist untersagt.
- Bei den Biotoptypen Weidelgrasweide, Kohldistelwiese, Glatt- und Goldhaferwiese beschränkt sich das Düngeverbot auf organische und mineralische Stickstoff-Düngung; eine PK-Düngung und eventuell eine Kalkung kann erlaubt werden.
- Verboten sind chemisch-synthethische Stickstoff (N)-Dünger.
- Eine Stickstoff-Düngung durch die Ausbringung von betriebseigenem Festmist bis zu 7 t/ha (dies entspricht einer Stickstoffdüngung von max. 35 Kg N/ha/a) ist auf Fettwiesen und Fettweiden nur möglich, wenn es der Vertrag ausdrücklich erlaubt.
Bewirtschaftung von Wiesen und Mähweiden
- Wiesenflächen dürfen nicht vor dem 01.07. eines Jahres gemäht werden.
- Das Mähgut ist abzutransportieren.
- Unterhalb von 400 m ü. NN kann in Einzelfällen die Mahd ab 15.6. eines Jahres vertraglich zugelassen werden, wenn auf den Flächen keine gefährdeten Brutvögel der Roten Liste nachgewiesen sind.
- Abweichungen vom jährlichen Pflegerhythmus im Sinne einer späteren Mahd können festgelegt werden, wenn dies der Erhaltung des Biotoptyps dienlich ist. Dies gilt auch für Flächen über 500 m ü. NN, wenn Orchideenbestände oder das Vorkommen von bodenbrütenden Rote-Liste-Vogelarten eine Verschiebung der Mahd auf den 15.7. erfordern.
- Der zweite Schnitt darf frühestens 6 Wochen nach der ersten Nutzung erfolgen.
- Eine Nachbeweidung von Mähflächen ist in der Regel erst 6 Wochen nach dem ersten Schnitt, gegebenenfalls unter Vorgabe einer bestimmten Besatzdichte zulässig, wenn dies im Vertrag auch ausdrücklich so vereinbart ist.
- Die Mahd soll, wo immer möglich, von innen nach außen oder von einer Seite her erfolgen, um Wildtieren wie Jungrehen oder Hasen die Flucht zu ermöglichen.
Bewirtschaftung von Weideflächen
- Eine Beweidung ist nur in der Zeit vom 15.4. bis 15.11. eines Jahres zulässig.
- Eine Winterbeweidung zwischen 16.11. und 14.4. ist ausgeschlossen.
- Weideflächen sind bis zum 1.7. eines Jahres pro Weidegang mit einer maximalen Besatzdichte von bis zu bis zu zwei Großvieheinheiten pro Hektar gleichzeitig zu beweiden. Von einer Großvieheinheit spricht man bei Rindern, die älter sind als zwei Jahre, oder bei Pferden, die älter sind als sechs Monate. Vierzehn Schafe oder Ziegen zählen als eine Großvieheinheit. Bei 2 GVE/ha entspräche dies entweder 2 Rindern, die über 2 Jahre alt sind, zwei Pferden, die über 6 Monate alt sind, 14 Mutterschafen oder 14 Ziegen gleichzeitig bezogen auf einen Hektar Nutzungsfläche. Bei Fettweiden sind 3 GVE/ha oder 20 Schafe/ha gleichzeitig zulässig.
- In Einzelfällen können auch bis zu 4 GVE/ha erlaubt sein.
- Nach dem 1.7. kann die Besatzdichte erhöht werden.
- Abweichend gilt für Wanderschäfer, dass kurzfristig auch eine deutlich höhere Besatzdichte ausnahmsweise zulässig ist, sofern im Gebiet keine gefährdeten Wiesenvögel (Braunkehlchen, Bekassine, Wachtelkönig, Wiesenpieper etc.) brüten und die Herde in lockerem Gehüt geführt wird.
- Rotationsbeweidung in kleinen Koppeln oder Nachtpferchen ist wegen der dann eintretenden starken Trittwirkung und Kotkonzentration nicht gestattet.
- Weitere Einschränkungen der Beweidungsdichte und -dauer können festgelegt werden, wenn dies aus naturschutzfachlichen Gründen (Brut einer gefährdeten Vogelart, Erhaltung von Orchideen) oder zur Erhaltung der Biotoptypen Kleinseggenried, Großseggenried, Trockene Heide, Feuchtheide, Moor, Silikattrockenrasen, Kalkhalbtrockenrasen, Schwermetallrasen und Borstgrasrasen erforderlich ist.
- Das Ausmähen von Weideflächen soll, sofern keine abweichenden Regelungen im Vertrag genannt werden, erst ab Mitte Juli und nur sektoral erfolgen.
- Altgrasstreifen und Gras bzw. Staudenhorste sind zu erhalten.
- Bei einer Beweidung ist eine Bewirtschaftung im Sinne des Vertrages nur dann erfolgt, wenn das Weidevieh ausreichend lange und in ausreichendem Umfang eingesetzt wurde, so dass der Aufwuchs weitgehend abgeweidet wurde, um einer Verbrachung oder Verbuschung vorzubeugen.
Ergänzungen bzw. Unterschiede gegenüber bisherigen Vertragsmodalitäten:
- Zusatzleistungen wie Entbuschung oder Handmahd werden nur noch für das Jahr der Durchführung gezahlt, so dass die Auszahlungsbeträge jährlich abweichen können.
- Zusatzleistungen, die über die abgeschlossenen Vertragsvereinbarungen hinausgehen müssen bis 1. März des Jahres der Maßnahme durch Zusatzvertrag schriftlich vereinbart werden.